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§ 8 Die Rechnungsprüfung

(1) Die Prüfung des durch den Schatzmeister vorzulegenden Jahresberichts erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist von den Rechnungsprüfern in einer Niederschrift festzulegen und der Mitgliederversammlung jährlich bekannt zu geben.