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§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils für zwei
Jahre. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung mittels Brief unter Angabe der
Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens vier Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied einzuberufen, wenn die Arbeit der Organe des Vereins in Frage gestellt ist.
(5) Jedes Mitglied kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mit Begründung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung und lädt bei Bewilligung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.