§ 3 Die Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können nur Einzelpersonen sein. Firmen und Körperschaften werden durch
Einzelpersonen vertreten. Die Mitgliedschaft kann sowohl jederzeit schriftlich beantragt als auch – ausschließlich zum Schuljahresende – schriftlich aufgehoben werden.
(2) Über die Bewilligung von Aufnahmeanträgen entscheidet der Vorstand und teilt die
Entscheidung schriftlich dem Antragsteller mit.
(3) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten dem Förderverein schaden. Die Entscheidung trifft der Vorstand und teilt sie schriftlich dem Mitglied mit. Es besteht eine vierwöchige Frist für schriftlichen Einspruch. Die Mitglieder- versammlung entscheidet über einen Einspruch endgültig.
(4) Jedes Vereinsmitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, seine Mitgliedschaft aufheben. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.