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§ 2 Der Vereinszweck

(1) Beabsichtigt ist die ideelle und materielle Förderung des Dr.-Carl-Hermann-Gymnasiums Schönebeck/Elbe. Der Zusammenhalt mit Freunden des Gymnasiums (z. B. Eltern, ehemaligen Schülerin-nen und Schülern) soll gewährleistet werden.
(2) Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch die Förderung von schulischen Veranstaltungen, unterrichtsbegleitenden Vorhaben und Maßnahmen wie Forschungs-vorhaben der Schülerinnen und Schüler sowie die Förderung des Aufbaus und der Aus-gestaltung von Schulpartnerschaften.
(3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder können keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen erheben.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.