(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam nach außen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr. Er hat über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, in der alle Beschlüsse schriftlich festgehalten sind. Zu unterzeichnen ist die Niederschrift vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
(4) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und ist befugt, Leistungen für den Verein anzunehmen sowie zu quittieren. Er veranlasst die Einziehung der Mitglieds-beiträge und erstellt den Jahresbericht. Zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen sind jeweils der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister berechtigt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
(6) Der Vorstand hat über Ausgaben für Zwecke des Vereins im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.