§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schulträger, mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung des Dr.-Carl-Hermann-Gymnasiums zu verwenden.
(2) Die vorliegende Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.