2014

Danksagung an die langjährige Schatzmeisterin des Vereins


Wir bedanken uns recht herzlich, bei einem Gründungsmitglied, Inge Caberletto für die ehrenamtliche Tätigkeit als Schatzmeisterin vom ersten Tage an.
Sie verlässt uns als Schatzmeisterin aber bleibt uns als Mitglied erhalten.
Der Gesamte Förderverein sagt:  "Danke"







Tag der offenen Tür 2014

Berufsfindungsmesse 2014 im CHG Für alle interessierten Schüler und Eltern findet am Samstag, 18. Januar 2014 in den Räumen des Gymnasiums ein Tag der offenen Tür statt.
Außerdem wird besonders für die Schüler der Klassenstufen 10 - 12 eine Berufsfindungsmesse veranstaltet, in der sich unter anderem Firmen der Umgebung als zukünftige Arbeitgeber vorstellen können.

Mitgliederversammlung 2014

Die diesjährige Mitgliederversammlung des Fördervereins fand am Donnerstag 07.11.2013 um 19 Uhr in der Aula des Gymnasiums statt.

Das öffentliche Protokoll dazu finden sie hier.

Mitgliederversammlung 2014

Sehr geehrtes Vereinsmitglied,

hiermit laden wir Sir recht herzlich zur Jahreshauptversammlung / Wahl des Vereinsvorstandes (10. Ordentliche Mitgliederversammlung) unseres Fördervereins ein.

Datum: Donnerstag, 20.11.2014
Ort: Aula der Dr.-Carl-Hermann-Gymnasiums, Berliner Str. 8 b
Beginn: 19:00 Uhr

Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Abstimmung zur Tagesordnung
3. Wahl der Präsidiums und des Wahlvorstandes
4. Bericht über erreichte Ergebnisse der Vereinsarbeit
5. Bericht der Schatzmeisterin über die Vereinsbilanz
6. Bericht der Rechnungsprüferin/ des Rechnungsprüfers
7. Entlastung des Vorstandes zur Jahresbilanz
8. Wahl des neuen Vereinsvorstandes
8.1. Vorstellen der Kandidaten
8.2. Wahl der/ des 1. Vorsitzenden
8.3. Wahl der/ des 2. Vorsitzenden
8.4. Wahl der Schatzmeistern/ des Schatzmeisters
8.5. Wahl der Schriftführerin/ des Schriftführers
8.6 Wahl zweier Rechnungsprüfer(innen)
9. Beschluss über die Satzungsneufassung (Anlage: Satzung i. d. Fassung 20.11.2014)
10. Allgemeines und Abschluss

Bitte prüfen Sie, ob Sie den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Die Bankverbindung finden Sie in der Fußzeile des Einladungsschreibens.

Mit freundlichen Grüßen

Lutz Schmidt    Christian Schlünz

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

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ENTWURF zur Beschlussfassung auf der 10. Ordentlichen Mitgliederversammlung 2014
Förderverein e. V. Dr.-Carl-Hermann-Gymnasium Schönebeck/Elbe

Satzung
Neufassung vom 20.11.2014
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§ 1 Der Name und der Sitz
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Schönebeck. Er ist unter dem Namen
“Förderverein e. V. Dr.-Carl-Hermann-Gymnasium Schönebeck/Elbe“
im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.

§ 2 Der Vereinszweck
(1) Beabsichtigt ist die ideelle und materielle Förderung des Dr.-Carl-Hermann-Gymnasiums 
(2) Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch die Förderung von schulischen 
(3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder 
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Schönebeck/Elbe.

Der Zusammenhalt mit Freunden des Gymnasiums (z. B. Eltern, ehemaligen Schülerinnen und Schülern) soll gewährleistet werden.
Veranstaltungen, unterrichtsbegleitenden Vorhaben und Maßnahmen wie Forschungsvorhaben der Schülerinnen und Schüler sowie die Förderung des Aufbaus und der Ausgestaltung von Schulpartnerschaften.
Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden.
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten 
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder können keinen 
Anspruch auf das Vereinsvermögen erheben.
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Die Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können nur Einzelpersonen sein. Firmen und Körperschaften werden durch
(2) Über die Bewilligung von Aufnahmeanträgen entscheidet der Vorstand und teilt die
(3) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten dem 
(4) Jedes Vereinsmitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist 
Einzelpersonen vertreten. Die Mitgliedschaft kann sowohl jederzeit schriftlich beantragt 
als auch – ausschließlich zum Schuljahresende – schriftlich aufgehoben werden.
Entscheidung schriftlich dem Antragsteller mit.
Förderverein schaden. Die Entscheidung trifft der Vorstand und teilt sie schriftlich dem 
Mitglied mit. Es besteht eine vierwöchige Frist für schriftlichen Einspruch. Die Mitglieder-
versammlung entscheidet über einen Einspruch endgültig.
von 3 Monaten, seine Mitgliedschaft aufheben. Die Kündigung muss in schriftlicher Form 
erfolgen.

ENTWURF zur Beschlussfassung auf der 10. Ordentlichen Mitgliederversammlung 2014

§ 4 Die Beiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge im Voraus für 12 Monate erhoben. Der Beitragszeitraum ist 
(2) Der jährliche Beitrag je Mitglied beträgt 20,00 €. Er kann von der Mitgliederversammlung 
das Schuljahr.
für ein Geschäftsjahr neu festgesetzt werden. Der Beitrag ist ein Mindestbeitrag und darf 
überschritten werden. Rentner und Studenten sind von der Pflicht zur Beitragszahlung 
befreit.
(3) Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung, 
– der Vorstand, 
– die Rechnungsprüfer.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils für zwei 
(2) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die 
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der 
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied 
(5) Jedes Mitglied kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher Form 
 Jahre. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln. Die Wiederwahl ist 
 zulässig.
Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung mittels Brief unter Angabe der 
Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens vier Tage vor dem 
Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei 
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
einzuberufen, wenn die Arbeit der Organe des Vereins in Frage gestellt ist.
mit Begründung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet über die 
Bewilligung und lädt bei Bewilligung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung 
ein.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam nach außen. Er ist Vorstand im Sinne des
Schatzmeister und dem Schriftführer.

 § 26 BGB.
ENTWURF zur Beschlussfassung auf der 10. Ordentlichen Mitgliederversammlung 2014

(3) Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr. Er hat über jede Mitgliederver-
sammlung eine Niederschrift anzufertigen, in der alle Beschlüsse schriftlich festgehalten 
sind. Zu unterzeichnen ist die Niederschrift vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer 
oder vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
(4) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und ist befugt, Leistungen für den 
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter 
(6) Der Vorstand hat über Ausgaben für Zwecke des Vereins im Rahmen des vorhandenen 
Verein anzunehmen sowie zu quittieren. Er veranlasst die Einziehung der 
Mitgliedsbeiträge und erstellt den Jahresbericht. 
Zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen sind jeweils der 1. Vorsitzende 
oder der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister berechtigt.
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.

§ 8 Die Rechnungsprüfung
(1) Die Prüfung des durch den Schatzmeister vorzulegenden Jahresberichts erfolgt durch 
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist von den Rechnungsprüfern in einer Niederschrift 
zwei Rechnungsprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre 
gewählt. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
festzulegen und der Mitgliederversammlung jährlich bekannt zu geben.

§ 9 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schulträger, mit der Auflage es 
ausschließlich zur Förderung des Dr.-Carl-Hermann-Gymnasiums zu verwenden.
(2) Die vorliegende Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

ENTWURF zur Beschlussfassung auf der 10. Ordentlichen Mitgliederversammlung 2014

Hinweis:
Können Sie Ihr Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wegen 
Abwesenheit nicht wahrnehmen und ist von Ihnen kein Widerspruch 
schriftlich bis zum Tag der Mitgliederversammlung (Posteingang) 
eingereicht worden, dann wird Ihre Zustimmung angenommen.